Sodann steht fest, dass im Betreibungsbuch kein Rechtsvorschlag eingetragen ist, obwohl es auf dem Betreibungsamt üblich ist, dass mündlich erklärte Rechtsvorschläge protokolliert werden und dass auch die Unterzeichnung durch den Schuldner verlangt wird. Es ist ferner nach der Vernehmlassung des Betreibungsbeamten ausgeschlossen, dass der Zahlungsbefehl am 17. Juni 1950 schon morgens um 8.15 Uhr, d.h. zurZeit, da er den Rechts­ vorschlag mündlich erklärt haben will, dem Schuldner durch den Pfän­ dungsbeamten überbracht worden war. Bei dieser Sachlage muss als bewiesen angenommen werden, der Schuldner habe innerhalb der ge­ setzlichen Frist keinen Rechtsvorschlag erhoben. Nach Art. 8 Abs. 3