Nach seiner Vernehmlas­ sung erinnert ersieh durchaus nicht, dass der Schuldner (der wohl in seiner Exmissionssache bei ihm in seiner Eigenschaft als Gemeindegerichts­ präsident vorsprach) einen Rechtsvorschlag mündlich erklärte. Sodann steht fest, dass im Betreibungsbuch kein Rechtsvorschlag eingetragen ist, obwohl es auf dem Betreibungsamt üblich ist, dass mündlich erklärte Rechtsvorschläge protokolliert werden und dass auch die Unterzeichnung durch den Schuldner verlangt wird.