Der Schuldner beschwert sich gegenüber dem Betreibungsamt wegen Nichtannahme des behaupteten mündlichen Rechtsvorschlages. Der Be­ treibungsbeamte bestreitet die vom Schuldner behauptete Anbringung einer mündlichen Rechtsvorschlagserklärung. Nach seiner Vernehmlas­ sung erinnert ersieh durchaus nicht, dass der Schuldner (der wohl in seiner Exmissionssache bei ihm in seiner Eigenschaft als Gemeindegerichts­ präsident vorsprach) einen Rechtsvorschlag mündlich erklärte.