{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3088_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19500902-19500902-ARGVP-1988-3088.pdf", "Checksum": "c574ce47980f874eeabbff015880992f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3088\n3088\nRechtsvorschlag. Im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvor­schlages trägt der Schuldner die Gefahr der richtigen Protokollierung durch das Betreibungsamt (Art. 74, Art. 8 Abs. 3 SchKG).\nDer Schuldner beschwert sich gegenüber dem Betreibungsamt wegen Nichtannahme des behaupteten mündlichen Rechtsvorschlages. Der Be­treibungsbeamte bestreitet die vom Schuldner behauptete Anbringung einer mündlichen Rechtsvorschlagserklärung. Nach seiner Vernehmlas­sung erinner"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:44", "Checksum": "1fdf837c53c01e946a96fc4883b03e37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3088\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3088\n3088\nRechtsvorschlag. Im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvor­schlages trägt der Schuldner die Gefahr der richtigen Protokollierung durch das Betreibungsamt (Art. 74, Art. 8 Abs. 3 SchKG).\nDer Schuldner beschwert sich gegenüber dem Betreibungsamt wegen Nichtannahme des behaupteten mündlichen Rechtsvorschlages. Der Be­treibungsbeamte bestreitet die vom Schuldner behauptete Anbringung einer mündlichen Rechtsvorschlagserklärung. Nach seiner Vernehmlas­sung erinner\n\nC. Gerichtsentscheide 3088\n\n3088\n\nRechtsvorschlag. Im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvor­\nschlages trägt der Schuldner die Gefahr der richtigen Protokollierung\ndurch das Betreibungsamt (Art. 74, Art. 8 Abs. 3 SchKG).\n\nDer Schuldner beschwert sich gegenüber dem Betreibungsamt wegen\nNichtannahme des behaupteten mündlichen Rechtsvorschlages. Der Be­\ntreibungsbeamte bestreitet die vom Schuldner behauptete Anbringung\neiner mündlichen Rechtsvorschlagserklärung. Nach seiner Vernehmlas­\nsung erinnert ersieh durchaus nicht, dass der Schuldner (der wohl in seiner\nExmissionssache bei ihm in seiner Eigenschaft als Gemeindegerichts­\npräsident vorsprach) einen Rechtsvorschlag mündlich erklärte. Sodann\nsteht fest, dass im Betreibungsbuch kein Rechtsvorschlag eingetragen ist,\nobwohl es auf dem Betreibungsamt üblich ist, dass mündlich erklärte\nRechtsvorschläge protokolliert werden und dass auch die Unterzeichnung\ndurch den Schuldner verlangt wird. Es ist ferner nach der Vernehmlassung\ndes Betreibungsbeamten ausgeschlossen, dass der Zahlungsbefehl am\n17. Juni 1950 schon morgens um 8.15 Uhr, d.h. zurZeit, da er den Rechts­\nvorschlag mündlich erklärt haben will, dem Schuldner durch den Pfän­\ndungsbeamten überbracht worden war. Bei dieser Sachlage muss als\nbewiesen angenommen werden, der Schuldner habe innerhalb der ge­\nsetzlichen Frist keinen Rechtsvorschlag erhoben. Nach Art. 8 Abs. 3 SchKG\nist das Betreibungs-Protokoll, Gegenbeweis Vorbehalten, für seinen Inhalt\nbeweiskräftig. Der Schuldner trägt im Falle der mündlichen Erklärung des\nRechtsvorschlages die Gefahr ihrer richtigen Protokollierung durch das\nAmt (Jäger, Komm, zu Art. 74 SchKG, N.8). Der Beschwerdeführer hat\nkeinerlei Beweise für seine Behauptung beantragt, dass er den Rechtsvor­\nschlag am 17. Juni 1950 mündlich auf dem Büro des Betreibungsbeamten\nerklärt habe. Er ist deshalb mit seiner Beschwerde abzuweisen.\n\nABSchKG 2.9.1950 (RBer 1949/50, S.46)\n\n444\n"}