Art. 74 SchKG bestimmt: «Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich zu erklären.» Eine am Telefon abgegebene Erklärung ist eine mündliche Erklärung. Die Vorschrift, dass der Betriebene die Erklärung (den Rechtsvorschlag) dem Betreibungsamt abzugeben habe, bedeutet nicht etwa, er habe sich zu diesem Zweck auf das Amt zu begeben. Der Rechtsvorschlag, den der Betriebene oder eine für ihn handelnde Fterson dem Betreibungsamt tele­ fonisch erklärt, genügt grundsätzlich den Anforderungen von Art. 74 Abs.1 SchKG (BGE 99 III 64, mit zahlreichen Zitaten).