{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3087_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19821005-19821005-ARGVP-1988-3087.pdf", "Checksum": "a44383f6d5e00f518b40e661473ac6a6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3086, 3087\nDie Konkursandrohung vom 1 .Februar 1980 ist daher in dem Sinne zu berichtigen, dass die Ansprüche der Gläubigerin für die ausserrechtlichen Entschädigungen im Aberkennungsverfahren der Forderung gemäss Zah­lungsbefehl nicht zugerechnet werden dürfen.\nABSchKG 23.4.1980 (RBer 1979/80, S.48)\n3087\nRechtsvorschlag. Anbringung in mündlicher Form (Art. 74 SchKG).\nArt. 74 SchKG bestimmt: «Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innerhalb von 10 Tagen"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:16", "Checksum": "8f8588631541e0fd7bf4c5f2f3a93221", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3087\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3086, 3087\nDie Konkursandrohung vom 1 .Februar 1980 ist daher in dem Sinne zu berichtigen, dass die Ansprüche der Gläubigerin für die ausserrechtlichen Entschädigungen im Aberkennungsverfahren der Forderung gemäss Zah­lungsbefehl nicht zugerechnet werden dürfen.\nABSchKG 23.4.1980 (RBer 1979/80, S.48)\n3087\nRechtsvorschlag. Anbringung in mündlicher Form (Art. 74 SchKG).\nArt. 74 SchKG bestimmt: «Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innerhalb von 10 Tagen\n\nC. Gerichtsentscheide 3086, 3087\n\nDie Konkursandrohung vom 1 .Februar 1980 ist daher in dem Sinne zu\nberichtigen, dass die Ansprüche der Gläubigerin für die ausserrechtlichen\nEntschädigungen im Aberkennungsverfahren der Forderung gemäss Zah­\nlungsbefehl nicht zugerechnet werden dürfen.\n\nABSchKG 23.4.1980 (RBer 1979/80, S.48)\n\n3087\n\nRechtsvorschlag. Anbringung in mündlicher Form (Art. 74 SchKG).\n\nArt. 74 SchKG bestimmt: «Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so\nhat er dies innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls\ndem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich zu erklären.»\nEine am Telefon abgegebene Erklärung ist eine mündliche Erklärung.\nDie Vorschrift, dass der Betriebene die Erklärung (den Rechtsvorschlag)\ndem Betreibungsamt abzugeben habe, bedeutet nicht etwa, er habe sich\nzu diesem Zweck auf das Amt zu begeben. Der Rechtsvorschlag, den der\nBetriebene oder eine für ihn handelnde Fterson dem Betreibungsamt tele­\nfonisch erklärt, genügt grundsätzlich den Anforderungen von Art. 74\nAbs.1 SchKG (BGE 99 III 64, mit zahlreichen Zitaten).\nWacken besondere Umstände beim Betreibungsbeamten Zweifel an\nder Identität des Anrufers, so bleibt es ihm Vorbehalten, die Entgegen­\nnahmedestelefonischen Rechtsvorschlags abzulehnen und den Anrufen­\nden aufzufordern, den Rechtsvorschlag schriftlich oder auf dem Amte\nmündlich zu erklären; diese Aufforderung muss aber sofort erfolgen\n(BGE 99 III 65).\nEs war ein Fehler des Amtes und seiner Hilfsperson, den telefonischen\nRechtsvorschlag des Schuldners nicht sofort zu notieren und dem Gläubi­\nger mitzuteilen. Das Beispiel zeigt erneut, dass ein telefonischer Rechtsvor­\nschlag nicht entgegengenommen werden sollte. Der am Ort wohnende\nSchuldner ist anzuweisen, entweder auf dem Amt vorzusprechen oder die\nErklärung schriftlich abzugeben; ein auswärts weilender Schuldner kann\nsich nötigenfalls bei weitern Amtsstellen (Gemeindekanzlei usw.) erkun­\ndigen, um den Rechtsvorschlag richtig zu formulieren.\n\nABSchKG 5.10.1982 (RBer 1981 /82, S. 47)\n\n443\n"}