C. Gerichtsentscheide 3086, 3087 Die Konkursandrohung vom 1 .Februar 1980 ist daher in dem Sinne zu berichtigen, dass die Ansprüche der Gläubigerin für die ausserrechtlichen Entschädigungen im Aberkennungsverfahren der Forderung gemäss Zah­ lungsbefehl nicht zugerechnet werden dürfen. ABSchKG 23.4.1980 (RBer 1979/80, S.48) 3087 Rechtsvorschlag. Anbringung in mündlicher Form (Art. 74 SchKG). Art. 74 SchKG bestimmt: «Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich zu erklären.» Eine am Telefon abgegebene Erklärung ist eine mündliche Erklärung. Die Vorschrift, dass der Betriebene die Erklärung (den Rechtsvorschlag) dem Betreibungsamt abzugeben habe, bedeutet nicht etwa, er habe sich zu diesem Zweck auf das Amt zu begeben. Der Rechtsvorschlag, den der Betriebene oder eine für ihn handelnde Fterson dem Betreibungsamt tele­ fonisch erklärt, genügt grundsätzlich den Anforderungen von Art. 74 Abs.1 SchKG (BGE 99 III 64, mit zahlreichen Zitaten). Wacken besondere Umstände beim Betreibungsbeamten Zweifel an der Identität des Anrufers, so bleibt es ihm Vorbehalten, die Entgegen­ nahmedestelefonischen Rechtsvorschlags abzulehnen und den Anrufen­ den aufzufordern, den Rechtsvorschlag schriftlich oder auf dem Amte mündlich zu erklären; diese Aufforderung muss aber sofort erfolgen (BGE 99 III 65). Es war ein Fehler des Amtes und seiner Hilfsperson, den telefonischen Rechtsvorschlag des Schuldners nicht sofort zu notieren und dem Gläubi­ ger mitzuteilen. Das Beispiel zeigt erneut, dass ein telefonischer Rechtsvor­ schlag nicht entgegengenommen werden sollte. Der am Ort wohnende Schuldner ist anzuweisen, entweder auf dem Amt vorzusprechen oder die Erklärung schriftlich abzugeben; ein auswärts weilender Schuldner kann sich nötigenfalls bei weitern Amtsstellen (Gemeindekanzlei usw.) erkun­ digen, um den Rechtsvorschlag richtig zu formulieren. ABSchKG 5.10.1982 (RBer 1981 /82, S. 47) 443