Das Beispiel zeigt erneut, dass ein telefonischer Rechtsvor­ schlag nicht entgegengenommen werden sollte. Der am Ort wohnende Schuldner ist anzuweisen, entweder auf dem Amt vorzusprechen oder die Erklärung schriftlich abzugeben; ein auswärts weilender Schuldner kann sich nötigenfalls bei weitern Amtsstellen (Gemeindekanzlei usw.) erkun­ digen, um den Rechtsvorschlag richtig zu formulieren. ABSchKG 5.10.1982 (RBer 1981 /82, S. 47) 443