74 Abs.1 SchKG (BGE 99 III 64, mit zahlreichen Zitaten). Wacken besondere Umstände beim Betreibungsbeamten Zweifel an der Identität des Anrufers, so bleibt es ihm Vorbehalten, die Entgegen­ nahmedestelefonischen Rechtsvorschlags abzulehnen und den Anrufen­ den aufzufordern, den Rechtsvorschlag schriftlich oder auf dem Amte mündlich zu erklären; diese Aufforderung muss aber sofort erfolgen (BGE 99 III 65). Es war ein Fehler des Amtes und seiner Hilfsperson, den telefonischen Rechtsvorschlag des Schuldners nicht sofort zu notieren und dem Gläubi­ ger mitzuteilen. Das Beispiel zeigt erneut, dass ein telefonischer Rechtsvor­ schlag nicht entgegengenommen werden sollte.