lautet: «Die Kosten eines ordentlichen Prozessverfahrens... sind in den Kosten der laufenden Betreibung nicht inbegriffen, sondern müssen Gegenstand einer besonderen Betreibung bilden.» Für die Grundpfandbetreibung vgl. Hohl, Anleitung für die betrei­ bungsrechtliche Zwangsvollstreckung von Grundstücken, Verlag Gasser, Rapperswil, 1978, S.30. 442 C. Gerichtsentscheide 3086, 3087 Die Konkursandrohung vom 1 .Februar 1980 ist daher in dem Sinne zu berichtigen, dass die Ansprüche der Gläubigerin für die ausserrechtlichen Entschädigungen im Aberkennungsverfahren der Forderung gemäss Zah­ lungsbefehl nicht zugerechnet werden dürfen.