{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3086_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19800423-19800423-ARGVP-1988-3086.pdf", "Checksum": "d4b0ee871bbef517bc37e1a38a33f269"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3086"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3086"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3085, 3086\nson» ab. Personen unter 16 Jahren sollte daher der Zahlungsbefehl in keinem Fall ausgehändigt werden. Bei höherem Alter bleibt der Nachweis der fehlenden Urteilsfähigkeit Vorbehalten.\nEin weiteres Argument unterstützt die Notwendigkeit einer Grenz­ziehung. Das schweizerische Schuld betreibungsrecht lässt -  im Gegensatz zu sämtlichen grösseren Nachbarstaaten -  die Schuldbetreibung ohne jeden Ausweis, ohne jede gerichtliche Verfügung zu (vgl. die Ausführung zur R"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:52", "Checksum": "bf7f0e7d92ca7bf9ea3d3aa52e11a973", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3086\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3085, 3086\nson» ab. Personen unter 16 Jahren sollte daher der Zahlungsbefehl in keinem Fall ausgehändigt werden. Bei höherem Alter bleibt der Nachweis der fehlenden Urteilsfähigkeit Vorbehalten.\nEin weiteres Argument unterstützt die Notwendigkeit einer Grenz­ziehung. Das schweizerische Schuld betreibungsrecht lässt -  im Gegensatz zu sämtlichen grösseren Nachbarstaaten -  die Schuldbetreibung ohne jeden Ausweis, ohne jede gerichtliche Verfügung zu (vgl. die Ausführung zur R\n\nC. Gerichtsentscheide 3085, 3086\n\nson» ab. Personen unter 16 Jahren sollte daher der Zahlungsbefehl in\nkeinem Fall ausgehändigt werden. Bei höherem Alter bleibt der Nachweis\nder fehlenden Urteilsfähigkeit Vorbehalten.\nEin weiteres Argument unterstützt die Notwendigkeit einer Grenz­\nziehung. Das schweizerische Schuld betreibungsrecht lässt - im Gegensatz\nzu sämtlichen grösseren Nachbarstaaten - die Schuldbetreibung ohne\njeden Ausweis, ohne jede gerichtliche Verfügung zu (vgl. die Ausführung\nzur Regelung in den einzelnen Staaten in «Blätter für Schuldbetreibung\nund Konkurs» 1972, S. 166 ff., 1973, S. 1 ff. und S. 65 ff.). Der Betriebene\nwird auf die sehr kurze Bestreitungsfrist von 10 Tagen verwiesen, um die\nBetreibung zu hemmen. Jede fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls\nist daher nach Möglichkeit zu vermeiden.\n\nABSchKG 27.4.1987 (RBer 1986/87, S.46)\n\n3086\n\nBetreibu n g skosten . Dazu gehören nicht die Kosten eines Aberken­\nnungsverfahrens (Art. 68 SchKG).\n\nEs trifft zu, dass die Betreibung nur die Betreibungskosten im engeren\nSinn, also die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten (mit Einschluss der\nausserrechtlichen Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren), nicht aber\ndie Kosten eines ordentlichen Prozessverfahrens umfassen darf. Die\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts\nhat dies in einem Entscheid vom 24. Oktober 1919 unmissverständlich aus­\ngeführt (BGE 45 III 127). Der Entscheid verweist auf eine Verordnung\ndes Bundesrates vom 18. Dezember 1891 (I), die heute noch in Kraft ist\n(Taschenausgabe Jaeger/Daeniker, 1973, S.338, Taschenausgabe\nJaeger/Walder, 1979, S. 279) und in Art. 7, zweitletztem Absatz, wie folgt\nlautet:\n«Die Kosten eines ordentlichen Prozessverfahrens... sind in den Kosten\nder laufenden Betreibung nicht inbegriffen, sondern müssen Gegenstand\neiner besonderen Betreibung bilden.»\nFür die Grundpfandbetreibung vgl. Hohl, Anleitung für die betrei­\nbungsrechtliche Zwangsvollstreckung von Grundstücken, Verlag Gasser,\nRapperswil, 1978, S.30.\n\n442\nC. Gerichtsentscheide 3086, 3087\n\nDie Konkursandrohung vom 1 .Februar 1980 ist daher in dem Sinne zu\nberichtigen, dass die Ansprüche der Gläubigerin für die ausserrechtlichen\nEntschädigungen im Aberkennungsverfahren der Forderung gemäss Zah­\nlungsbefehl nicht zugerechnet werden dürfen.\n\nABSchKG 23.4.1980 (RBer 1979/80, S.48)\n\n3087\n\nRechtsvorschlag. Anbringung in mündlicher Form (Art. 74 SchKG).\n\nArt. 74 SchKG bestimmt: «Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so\nhat er dies innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls\ndem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich zu erklären.»\nEine am Telefon abgegebene Erklärung ist eine mündliche Erklärung.\nDie Vorschrift, dass der Betriebene die Erklärung (den Rechtsvorschlag)\ndem Betreibungsamt abzugeben habe, bedeutet nicht etwa, er habe sich\nzu diesem Zweck auf das Amt zu begeben. Der Rechtsvorschlag, den der\nBetriebene oder eine für ihn handelnde Fterson dem Betreibungsamt tele­\nfonisch erklärt, genügt grundsätzlich den Anforderungen von Art. 74\nAbs.1 SchKG (BGE 99 III 64, mit zahlreichen Zitaten).\nWacken besondere Umstände beim Betreibungsbeamten Zweifel an\nder Identität des Anrufers, so bleibt es ihm Vorbehalten, die Entgegen­\nnahmedestelefonischen Rechtsvorschlags abzulehnen und den Anrufen­\nden aufzufordern, den Rechtsvorschlag schriftlich oder auf dem Amte\nmündlich zu erklären; diese Aufforderung muss aber sofort erfolgen\n(BGE 99 III 65).\nEs war ein Fehler des Amtes und seiner Hilfsperson, den telefonischen\nRechtsvorschlag des Schuldners nicht sofort zu notieren und dem Gläubi­\nger mitzuteilen. Das Beispiel zeigt erneut, dass ein telefonischer Rechtsvor­\nschlag nicht entgegengenommen werden sollte. Der am Ort wohnende\nSchuldner ist anzuweisen, entweder auf dem Amt vorzusprechen oder die\nErklärung schriftlich abzugeben; ein auswärts weilender Schuldner kann\nsich nötigenfalls bei weitern Amtsstellen (Gemeindekanzlei usw.) erkun­\ndigen, um den Rechtsvorschlag richtig zu formulieren.\n\nABSchKG 5.10.1982 (RBer 1981 /82, S. 47)\n\n443\n"}