C. Gerichtsentscheide 3085, 3086 son» ab. Personen unter 16 Jahren sollte daher der Zahlungsbefehl in keinem Fall ausgehändigt werden. Bei höherem Alter bleibt der Nachweis der fehlenden Urteilsfähigkeit Vorbehalten. Ein weiteres Argument unterstützt die Notwendigkeit einer Grenz­ ziehung. Das schweizerische Schuld betreibungsrecht lässt - im Gegensatz zu sämtlichen grösseren Nachbarstaaten - die Schuldbetreibung ohne jeden Ausweis, ohne jede gerichtliche Verfügung zu (vgl. die Ausführung zur Regelung in den einzelnen Staaten in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1972, S. 166 ff., 1973, S. 1 ff. und S. 65 ff.). Der Betriebene wird auf die sehr kurze Bestreitungsfrist von 10 Tagen verwiesen, um die Betreibung zu hemmen. Jede fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls ist daher nach Möglichkeit zu vermeiden. ABSchKG 27.4.1987 (RBer 1986/87, S.46) 3086 Betreibu n g skosten . Dazu gehören nicht die Kosten eines Aberken­ nungsverfahrens (Art. 68 SchKG). Es trifft zu, dass die Betreibung nur die Betreibungskosten im engeren Sinn, also die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten (mit Einschluss der ausserrechtlichen Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren), nicht aber die Kosten eines ordentlichen Prozessverfahrens umfassen darf. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts hat dies in einem Entscheid vom 24. Oktober 1919 unmissverständlich aus­ geführt (BGE 45 III 127). Der Entscheid verweist auf eine Verordnung des Bundesrates vom 18. Dezember 1891 (I), die heute noch in Kraft ist (Taschenausgabe Jaeger/Daeniker, 1973, S.338, Taschenausgabe Jaeger/Walder, 1979, S. 279) und in Art. 7, zweitletztem Absatz, wie folgt lautet: «Die Kosten eines ordentlichen Prozessverfahrens... sind in den Kosten der laufenden Betreibung nicht inbegriffen, sondern müssen Gegenstand einer besonderen Betreibung bilden.» Für die Grundpfandbetreibung vgl. Hohl, Anleitung für die betrei­ bungsrechtliche Zwangsvollstreckung von Grundstücken, Verlag Gasser, Rapperswil, 1978, S.30. 442 C. Gerichtsentscheide 3086, 3087 Die Konkursandrohung vom 1 .Februar 1980 ist daher in dem Sinne zu berichtigen, dass die Ansprüche der Gläubigerin für die ausserrechtlichen Entschädigungen im Aberkennungsverfahren der Forderung gemäss Zah­ lungsbefehl nicht zugerechnet werden dürfen. ABSchKG 23.4.1980 (RBer 1979/80, S.48) 3087 Rechtsvorschlag. Anbringung in mündlicher Form (Art. 74 SchKG). Art. 74 SchKG bestimmt: «Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich zu erklären.» Eine am Telefon abgegebene Erklärung ist eine mündliche Erklärung. Die Vorschrift, dass der Betriebene die Erklärung (den Rechtsvorschlag) dem Betreibungsamt abzugeben habe, bedeutet nicht etwa, er habe sich zu diesem Zweck auf das Amt zu begeben. Der Rechtsvorschlag, den der Betriebene oder eine für ihn handelnde Fterson dem Betreibungsamt tele­ fonisch erklärt, genügt grundsätzlich den Anforderungen von Art. 74 Abs.1 SchKG (BGE 99 III 64, mit zahlreichen Zitaten). Wacken besondere Umstände beim Betreibungsbeamten Zweifel an der Identität des Anrufers, so bleibt es ihm Vorbehalten, die Entgegen­ nahmedestelefonischen Rechtsvorschlags abzulehnen und den Anrufen­ den aufzufordern, den Rechtsvorschlag schriftlich oder auf dem Amte mündlich zu erklären; diese Aufforderung muss aber sofort erfolgen (BGE 99 III 65). Es war ein Fehler des Amtes und seiner Hilfsperson, den telefonischen Rechtsvorschlag des Schuldners nicht sofort zu notieren und dem Gläubi­ ger mitzuteilen. Das Beispiel zeigt erneut, dass ein telefonischer Rechtsvor­ schlag nicht entgegengenommen werden sollte. Der am Ort wohnende Schuldner ist anzuweisen, entweder auf dem Amt vorzusprechen oder die Erklärung schriftlich abzugeben; ein auswärts weilender Schuldner kann sich nötigenfalls bei weitern Amtsstellen (Gemeindekanzlei usw.) erkun­ digen, um den Rechtsvorschlag richtig zu formulieren. ABSchKG 5.10.1982 (RBer 1981 /82, S. 47) 443