lautet: «Die Kosten eines ordentlichen Prozessverfahrens... sind in den Kosten der laufenden Betreibung nicht inbegriffen, sondern müssen Gegenstand einer besonderen Betreibung bilden.» Für die Grundpfandbetreibung vgl. Hohl, Anleitung für die betrei­ bungsrechtliche Zwangsvollstreckung von Grundstücken, Verlag Gasser, Rapperswil, 1978, S.30. 442