Es trifft zu, dass die Betreibung nur die Betreibungskosten im engeren Sinn, also die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten (mit Einschluss der ausserrechtlichen Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren), nicht aber die Kosten eines ordentlichen Prozessverfahrens umfassen darf. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts hat dies in einem Entscheid vom 24. Oktober 1919 unmissverständlich aus­ geführt (BGE 45 III 127). Der Entscheid verweist auf eine Verordnung des Bundesrates vom 18. Dezember 1891 (I), die heute noch in Kraft ist (Taschenausgabe Jaeger/Daeniker, 1973, S.338, Taschenausgabe Jaeger/Walder, 1979, S. 279) und in Art. 7, zweitletztem Absatz, wie folgt