Nach Art. 64 SchKG sind Betreibungsurkunden dem Schuldner persönlich odereinerzu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person zuzu­ stellen. - In einem Verfahren aus den Jahren 1929/30 hatte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts zu entscheiden, ob die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die 17jährige Tochter des Schuldners genüge. Die Kammer führte zunächst aus, «er­ wachsen» im Sinne von Art. 64 SchKG sei nicht mit volljährig gleichzuset­ zen, und fügte bei (BGE 5 6 III 21 ff.): «Ob man es bei Minderjährigen mit Erwachsenen zu tun hat, hängt vom Grade ihrer Entwicklung ab.