{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3085_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19870427-19870427-ARGVP-1988-3085.pdf", "Checksum": "f3882fa4a267dce2a5dc99240528ac15"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3085"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3085"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3085\n3.2 Schuldbetreibung und Konkurs \n3085\nZustellung. An eine Person unter 16 Jahren kann nicht gültig zugestellt werden (Art. 64 Sch KG).\nNach Art. 64 SchKG sind Betreibungsurkunden dem Schuldner persönlich odereinerzu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person zuzu­stellen. -  In einem Verfahren aus den Jahren 1929/30 hatte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts zu entscheiden, ob die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die 17jährige"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:07", "Checksum": "938d74aa5bb90cb341786f7d86507548", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3085\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3085\n3.2 Schuldbetreibung und Konkurs \n3085\nZustellung. An eine Person unter 16 Jahren kann nicht gültig zugestellt werden (Art. 64 Sch KG).\nNach Art. 64 SchKG sind Betreibungsurkunden dem Schuldner persönlich odereinerzu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person zuzu­stellen. -  In einem Verfahren aus den Jahren 1929/30 hatte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts zu entscheiden, ob die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die 17jährige\n\nC. Gerichtsentscheide 3085\n\n3.2 Schuldbetreibung und Konkurs\n\n3085\n\nZ ustellung. An eine Person unter 16 Jahren kann nicht gültig zugestellt\nwerden (Art. 64 Sch KG).\n\nNach Art. 64 SchKG sind Betreibungsurkunden dem Schuldner persönlich\nodereinerzu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person zuzu­\nstellen. - In einem Verfahren aus den Jahren 1929/30 hatte die\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts zu\nentscheiden, ob die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die 17jährige\nTochter des Schuldners genüge. Die Kammer führte zunächst aus, «er­\nwachsen» im Sinne von Art. 64 SchKG sei nicht mit volljährig gleichzuset­\nzen, und fügte bei (BGE 5 6 III 21 ff.):\n«Ob man es bei Minderjährigen mit Erwachsenen zu tun hat, hängt\nvom Grade ihrer Entwicklung ab. Erwachsen ist eine Person, deren körper­\nliche und geistige Entwicklung den Eindruck der Reife erweckt.»\nDer Entscheid zeigt die Problematik der Auslegung:\n— Das Wort «erwachsen» deutet auch nach heutiger Auffassung auf ein\ngewisses Mindestalter, wenn nicht geradezu auf Volljährigkeit des\nEmpfängers.\n— Seit Jahren können sich indessen auch Minderjährige geschäftlich ver­\npflichten, Autofahren, Kauf- und Mietverträge abschliessen, ohne Vor­\nbehalt eine Arbeitsstelle antreten und selbständig betrieben werden\n(Ammonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,\n1983, S.77, N.10).\n— Damit werden die Grenzen verwischt; auf den «Eindruck», die körper­\nliche oder geistige Reife eines Kindes abzustellen, kann keine verläss­\nliche Grenze bilden.\nEs ist allgemein bekannt, dass Kinder heute oft viel rascherwachsen als\nvor Jahrzehnten. Die geistige Entwicklung hält nur selten Schritt mit die­\nsem Wachstum. Es kann daher nicht einfach darauf abgestellt werden, ob\nder Empfänger einer Postsendung als erwachsen erscheint (diese Unter­\nscheidung postuliert Ammonn, a.a.O., S.103, N.11). Eine gewisse kon­\nstante geistige Reife kann erst von einer Person erwartet werden, die ihre\nSchulpflicht im wesentlichen erfüllt, also das 16. Altersjahr erreicht hat,\nstellt doch das Gesetz ausdrücklich auf die Bezeichnung «erwachsene Per­\n\n441\nC. Gerichtsentscheide 3085, 3086\n\nson» ab. Personen unter 16 Jahren sollte daher der Zahlungsbefehl in\nkeinem Fall ausgehändigt werden. Bei höherem Alter bleibt der Nachweis\nder fehlenden Urteilsfähigkeit Vorbehalten.\nEin weiteres Argument unterstützt die Notwendigkeit einer Grenz­\nziehung. Das schweizerische Schuld betreibungsrecht lässt - im Gegensatz\nzu sämtlichen grösseren Nachbarstaaten - die Schuldbetreibung ohne\njeden Ausweis, ohne jede gerichtliche Verfügung zu (vgl. die Ausführung\nzur Regelung in den einzelnen Staaten in «Blätter für Schuldbetreibung\nund Konkurs» 1972, S. 166 ff., 1973, S. 1 ff. und S. 65 ff.). Der Betriebene\nwird auf die sehr kurze Bestreitungsfrist von 10 Tagen verwiesen, um die\nBetreibung zu hemmen. Jede fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls\nist daher nach Möglichkeit zu vermeiden.\n\nABSchKG 27.4.1987 (RBer 1986/87, S.46)\n\n3086\n\nBetreibu n g skosten . Dazu gehören nicht die Kosten eines Aberken­\nnungsverfahrens (Art. 68 SchKG).\n\nEs trifft zu, dass die Betreibung nur die Betreibungskosten im engeren\nSinn, also die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten (mit Einschluss der\nausserrechtlichen Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren), nicht aber\ndie Kosten eines ordentlichen Prozessverfahrens umfassen darf. Die\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts\nhat dies in einem Entscheid vom 24. Oktober 1919 unmissverständlich aus­\ngeführt (BGE 45 III 127). Der Entscheid verweist auf eine Verordnung\ndes Bundesrates vom 18. Dezember 1891 (I), die heute noch in Kraft ist\n(Taschenausgabe Jaeger/Daeniker, 1973, S.338, Taschenausgabe\nJaeger/Walder, 1979, S. 279) und in Art. 7, zweitletztem Absatz, wie folgt\nlautet:\n«Die Kosten eines ordentlichen Prozessverfahrens... sind in den Kosten\nder laufenden Betreibung nicht inbegriffen, sondern müssen Gegenstand\neiner besonderen Betreibung bilden.»\nFür die Grundpfandbetreibung vgl. Hohl, Anleitung für die betrei­\nbungsrechtliche Zwangsvollstreckung von Grundstücken, Verlag Gasser,\nRapperswil, 1978, S.30.\n\n442\n"}