C. Gerichtsentscheide 3085 3.2 Schuldbetreibung und Konkurs 3085 Z ustellung. An eine Person unter 16 Jahren kann nicht gültig zugestellt werden (Art. 64 Sch KG). Nach Art. 64 SchKG sind Betreibungsurkunden dem Schuldner persönlich odereinerzu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person zuzu­ stellen. - In einem Verfahren aus den Jahren 1929/30 hatte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts zu entscheiden, ob die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die 17jährige Tochter des Schuldners genüge. Die Kammer führte zunächst aus, «er­ wachsen» im Sinne von Art. 64 SchKG sei nicht mit volljährig gleichzuset­ zen, und fügte bei (BGE 5 6 III 21 ff.): «Ob man es bei Minderjährigen mit Erwachsenen zu tun hat, hängt vom Grade ihrer Entwicklung ab. Erwachsen ist eine Person, deren körper­ liche und geistige Entwicklung den Eindruck der Reife erweckt.» Der Entscheid zeigt die Problematik der Auslegung: — Das Wort «erwachsen» deutet auch nach heutiger Auffassung auf ein gewisses Mindestalter, wenn nicht geradezu auf Volljährigkeit des Empfängers. — Seit Jahren können sich indessen auch Minderjährige geschäftlich ver­ pflichten, Autofahren, Kauf- und Mietverträge abschliessen, ohne Vor­ behalt eine Arbeitsstelle antreten und selbständig betrieben werden (Ammonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1983, S.77, N.10). — Damit werden die Grenzen verwischt; auf den «Eindruck», die körper­ liche oder geistige Reife eines Kindes abzustellen, kann keine verläss­ liche Grenze bilden. Es ist allgemein bekannt, dass Kinder heute oft viel rascherwachsen als vor Jahrzehnten. Die geistige Entwicklung hält nur selten Schritt mit die­ sem Wachstum. Es kann daher nicht einfach darauf abgestellt werden, ob der Empfänger einer Postsendung als erwachsen erscheint (diese Unter­ scheidung postuliert Ammonn, a.a.O., S.103, N.11). Eine gewisse kon­ stante geistige Reife kann erst von einer Person erwartet werden, die ihre Schulpflicht im wesentlichen erfüllt, also das 16. Altersjahr erreicht hat, stellt doch das Gesetz ausdrücklich auf die Bezeichnung «erwachsene Per­ 441 C. Gerichtsentscheide 3085, 3086 son» ab. Personen unter 16 Jahren sollte daher der Zahlungsbefehl in keinem Fall ausgehändigt werden. Bei höherem Alter bleibt der Nachweis der fehlenden Urteilsfähigkeit Vorbehalten. Ein weiteres Argument unterstützt die Notwendigkeit einer Grenz­ ziehung. Das schweizerische Schuld betreibungsrecht lässt - im Gegensatz zu sämtlichen grösseren Nachbarstaaten - die Schuldbetreibung ohne jeden Ausweis, ohne jede gerichtliche Verfügung zu (vgl. die Ausführung zur Regelung in den einzelnen Staaten in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1972, S. 166 ff., 1973, S. 1 ff. und S. 65 ff.). Der Betriebene wird auf die sehr kurze Bestreitungsfrist von 10 Tagen verwiesen, um die Betreibung zu hemmen. Jede fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls ist daher nach Möglichkeit zu vermeiden. ABSchKG 27.4.1987 (RBer 1986/87, S.46) 3086 Betreibu n g skosten . Dazu gehören nicht die Kosten eines Aberken­ nungsverfahrens (Art. 68 SchKG). Es trifft zu, dass die Betreibung nur die Betreibungskosten im engeren Sinn, also die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten (mit Einschluss der ausserrechtlichen Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren), nicht aber die Kosten eines ordentlichen Prozessverfahrens umfassen darf. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts hat dies in einem Entscheid vom 24. Oktober 1919 unmissverständlich aus­ geführt (BGE 45 III 127). Der Entscheid verweist auf eine Verordnung des Bundesrates vom 18. Dezember 1891 (I), die heute noch in Kraft ist (Taschenausgabe Jaeger/Daeniker, 1973, S.338, Taschenausgabe Jaeger/Walder, 1979, S. 279) und in Art. 7, zweitletztem Absatz, wie folgt lautet: «Die Kosten eines ordentlichen Prozessverfahrens... sind in den Kosten der laufenden Betreibung nicht inbegriffen, sondern müssen Gegenstand einer besonderen Betreibung bilden.» Für die Grundpfandbetreibung vgl. Hohl, Anleitung für die betrei­ bungsrechtliche Zwangsvollstreckung von Grundstücken, Verlag Gasser, Rapperswil, 1978, S.30. 442