Nach Art. 4 Abs. 2 GO kann die Ermächtigung zur Klage eingeholt werden. Die Kläger haben jedoch den Kantonsrat nicht um Ermächtigung zum zivilrechtlichen Vorgehen gegen die Mitglie­ der der Staatswirtschaftlichen Kommission und den Aktuar ersucht. - Auf die Klage ist somit nicht einzutreten. KGer 12.12.1985 (RBer 1985/86, S. 36) 440