Urteil der II. Zivilabteilung des Zürcher Obergerichts vom 1. Juli 1980, publiziert in «Blätter für Zürcher Rechtsprechung», 1980, Nr. 141). Der beklagte Aktuar der Kommission, dem in dieser Funktion Beamten­ stellung zukommt, könnte sich direkt auf diese Bestimmung berufen. Im Lichte der öffentlich-rechtlichen Haftungsordnung ist es nur folge­ richtig, wenn Art. 4 Abs. 1 GO die Mitglieder des Kantonsrates und der kantonsrätlichen Kommissionen für ihre Äusserungen als allein dem Kantons­ rat verantwortlich erklärt. Nach Art. 4 Abs. 2 GO kann die Ermächtigung zur Klage eingeholt werden.