in Art. 262 des Einführungs­ gesetzes zum ZGB (EG zum ZGB) mit folgender Umschreibung Gebrauch gemacht: «Für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördemit­ glieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wider­ rechtlich verursacht wird, haftet das Gemeinwesen.» Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verantwortlichkeit allein gegen das Gemeinwesen zu richten. Trotz der Einordnung im EG zum ZGB handelt es sich um kantonales öffentliches Recht.