61 Abs.1 OR auf dem Wege der Gesetzgebung die Schadenersatzpflicht und die Genugtuungs­ leistungen für Schäden aus der Ausübung öffentlich-rechtlicher Verrich­ tungen abweichend von der zivilrechtlichen Ordnung regeln. Von dieser Befugnis hat der Kanton Appenzell A.Rh. in Art. 262 des Einführungs­ gesetzes zum ZGB (EG zum ZGB) mit folgender Umschreibung Gebrauch gemacht: «Für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördemit­ glieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wider­ rechtlich verursacht wird, haftet das Gemeinwesen.