Zunächst gilt ein solcher Vorbehalt des öffentlichen Rechts gemäss Art. 59 Abs. 1 ZGB für öffentlich-rechtliche Körperschaften und dient ihrer inneren und äusseren Gestaltung. Ihre Organe sind somit für öffentlich-rechtliche Funktionen nicht Art. 55 ZGB, sondern den öffentlich-rechtlichen Verant­ wortlichkeitsnormen von Bund und Kantonen unterworfen (Tuor/Schnyder, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, 9. Auflage, 1979, S. 102). Sodann können Bund und Kantone nach Art. 61 Abs.1 OR auf dem Wege der Gesetzgebung die Schadenersatzpflicht und die Genugtuungs­ leistungen für Schäden aus der Ausübung öffentlich-rechtlicher Verrich­ tungen abweichend von der zivilrechtlichen Ordnung regeln.