Zu Unrecht machen die Kläger eine Verletzung von Bundesprivatrecht geltend. Dem Bund wurde durch Art. 64 BV eine umfassende Rechtsset­ zungskompetenz im Zivilrecht eingeräumt. Das bringt auch Beschränkun­ gen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Kantone, wo diese zu sehr dem Geiste des eidg. Zivilrechts widersprechen (Burckhardt, Komm, zur Bundesverfassung, 3. Auflage, 1931, S. 588 zu Art. 64 BV). Wo ausdrücklich kantonales Recht Vorbehalten wird, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen (Art. 5 Abs.1 ZGB).