Nach Art. 2 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung untersteht der Ge­ richtsschreiber der Aufsicht des Präsidenten des betreffenden Gerichts. Der Beschwerdeführer hat sich daher an den heute zuständigen Gerichts­ schreiber der betreffenden Abteilung des Kantonsgerichts, bei Unstim­ migkeiten an dessen Präsidenten, zu wenden. Wer vom Gericht die pflichtgemässe Einreihung und Rücksendung von Akten verlangt, muss selbst wissen und allenfalls nachweisen, was für Schriftstücke er eingereicht hat. Er kann - namentlich nach Jahren - nicht verlangen, dass die Kanzlei nach nicht genau bezeichneten Akten fahndet. JuAK 5.6.1986 (RBer 1986/87, S. 46) 3084