{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3084_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/KG-19851212-19851212-ARGVP-1988-3084.pdf", "Checksum": "d8a431e72b4fdb9912aafa4f887df668"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3083, 3084\n3083\nAktenrückgabe.\nNach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation. Abs. 3 fügt bei:\n«Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.» Damit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als \nAufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht geht nicht auf den Gerichtsarchivar über.\nNach Art. 2 Abs. 2 der Re"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:45", "Checksum": "85d9b0a82045389c94162e3259f577c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3084\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3083, 3084\n3083\nAktenrückgabe.\nNach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation. Abs. 3 fügt bei:\n«Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.» Damit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als \nAufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht geht nicht auf den Gerichtsarchivar über.\nNach Art. 2 Abs. 2 der Re\n\nC. Gerichtsentscheide 3083, 3084\n\n3083\n\nA kten rü ckg ab e.\n\nNach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet\ndie Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation.\nAbs. 3 fügt bei:\n«Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.»\nDamit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als\nAufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht\ngeht nicht auf den Gerichtsarchivar über.\nNach Art. 2 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung untersteht der Ge­\nrichtsschreiber der Aufsicht des Präsidenten des betreffenden Gerichts.\nDer Beschwerdeführer hat sich daher an den heute zuständigen Gerichts­\nschreiber der betreffenden Abteilung des Kantonsgerichts, bei Unstim­\nmigkeiten an dessen Präsidenten, zu wenden.\nWer vom Gericht die pflichtgemässe Einreihung und Rücksendung von\nAkten verlangt, muss selbst wissen und allenfalls nachweisen, was für\nSchriftstücke er eingereicht hat. Er kann - namentlich nach Jahren - nicht\nverlangen, dass die Kanzlei nach nicht genau bezeichneten Akten fahndet.\n\nJuAK 5.6.1986 (RBer 1986/87, S. 46)\n\n3084\n\nDie p arlam entarische Im m unität im Zivilprozess (Klage wegen persön­\nlichkeitsverletzender Äusserungen im Bericht der staatswirtschaftlichen\nKommission) steht nicht im Widerspruch zum Bundesrecht (Art. 4 Ge­\nschäftsordnung des Kantonsrates vom 14. März 1977, bGS 141.2).\n\nZu Unrecht machen die Kläger eine Verletzung von Bundesprivatrecht\ngeltend. Dem Bund wurde durch Art. 64 BV eine umfassende Rechtsset­\nzungskompetenz im Zivilrecht eingeräumt. Das bringt auch Beschränkun­\ngen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Kantone, wo diese zu sehr\ndem Geiste des eidg. Zivilrechts widersprechen (Burckhardt, Komm, zur\nBundesverfassung, 3. Auflage, 1931, S. 588 zu Art. 64 BV).\nWo ausdrücklich kantonales Recht Vorbehalten wird, sind die Kantone\nbefugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen (Art. 5 Abs.1 ZGB).\n\n439\nC. Gerichtsentscheide 3084\n\nZunächst gilt ein solcher Vorbehalt des öffentlichen Rechts gemäss Art. 59\nAbs. 1 ZGB für öffentlich-rechtliche Körperschaften und dient ihrer inneren\nund äusseren Gestaltung. Ihre Organe sind somit für öffentlich-rechtliche\nFunktionen nicht Art. 55 ZGB, sondern den öffentlich-rechtlichen Verant­\nwortlichkeitsnormen von Bund und Kantonen unterworfen (Tuor/Schnyder, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, 9. Auflage, 1979, S. 102).\nSodann können Bund und Kantone nach Art. 61 Abs.1 OR auf dem\nWege der Gesetzgebung die Schadenersatzpflicht und die Genugtuungs­\nleistungen für Schäden aus der Ausübung öffentlich-rechtlicher Verrich­\ntungen abweichend von der zivilrechtlichen Ordnung regeln. Von dieser\nBefugnis hat der Kanton Appenzell A.Rh. in Art. 262 des Einführungs­\ngesetzes zum ZGB (EG zum ZGB) mit folgender Umschreibung Gebrauch\ngemacht:\n«Für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördemit­\nglieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen\ndes öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wider­\nrechtlich verursacht wird, haftet das Gemeinwesen.»\nNach dieser Bestimmung sind Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher\nVerantwortlichkeit allein gegen das Gemeinwesen zu richten.\nTrotz der Einordnung im EG zum ZGB handelt es sich um kantonales\nöffentliches Recht. Wie sich aufgrund des Gesetzeswortlauts unschwer er­\nkennen lässt, sind die Ansprüche nicht nur auf Ersatz des Schadens be­\nschränkt. Der Begriff «Schaden» ist aus Art. 61 Abs.1 OR übernommen\nworden und nicht auf blosse Vermögensverminderung begrenzt (vgl. zur\nAnwendung einer entsprechenden kantonalen Haftungsbestimmung auf\nArt. 28 ZGB Urteil der II. Zivilabteilung des Zürcher Obergerichts vom 1. Juli\n1980, publiziert in «Blätter für Zürcher Rechtsprechung», 1980, Nr. 141).\nDer beklagte Aktuar der Kommission, dem in dieser Funktion Beamten­\nstellung zukommt, könnte sich direkt auf diese Bestimmung berufen.\nIm Lichte der öffentlich-rechtlichen Haftungsordnung ist es nur folge­\nrichtig, wenn Art. 4 Abs. 1 GO die Mitglieder des Kantonsrates und der kantonsrätlichen Kommissionen für ihre Äusserungen als allein dem Kantons­\nrat verantwortlich erklärt. Nach Art. 4 Abs. 2 GO kann die Ermächtigung\nzur Klage eingeholt werden. Die Kläger haben jedoch den Kantonsrat\nnicht um Ermächtigung zum zivilrechtlichen Vorgehen gegen die Mitglie­\nder der Staatswirtschaftlichen Kommission und den Aktuar ersucht. - Auf\ndie Klage ist somit nicht einzutreten.\nKGer 12.12.1985 (RBer 1985/86, S. 36)\n\n440\n"}