C. Gerichtsentscheide 3083, 3084 3083 A kten rü ckg ab e. Nach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation. Abs. 3 fügt bei: «Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.» Damit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als Aufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht geht nicht auf den Gerichtsarchivar über. Nach Art. 2 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung untersteht der Ge­ richtsschreiber der Aufsicht des Präsidenten des betreffenden Gerichts. Der Beschwerdeführer hat sich daher an den heute zuständigen Gerichts­ schreiber der betreffenden Abteilung des Kantonsgerichts, bei Unstim­ migkeiten an dessen Präsidenten, zu wenden. Wer vom Gericht die pflichtgemässe Einreihung und Rücksendung von Akten verlangt, muss selbst wissen und allenfalls nachweisen, was für Schriftstücke er eingereicht hat. Er kann - namentlich nach Jahren - nicht verlangen, dass die Kanzlei nach nicht genau bezeichneten Akten fahndet. JuAK 5.6.1986 (RBer 1986/87, S. 46) 3084 Die p arlam entarische Im m unität im Zivilprozess (Klage wegen persön­ lichkeitsverletzender Äusserungen im Bericht der staatswirtschaftlichen Kommission) steht nicht im Widerspruch zum Bundesrecht (Art. 4 Ge­ schäftsordnung des Kantonsrates vom 14. März 1977, bGS 141.2). Zu Unrecht machen die Kläger eine Verletzung von Bundesprivatrecht geltend. Dem Bund wurde durch Art. 64 BV eine umfassende Rechtsset­ zungskompetenz im Zivilrecht eingeräumt. Das bringt auch Beschränkun­ gen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Kantone, wo diese zu sehr dem Geiste des eidg. Zivilrechts widersprechen (Burckhardt, Komm, zur Bundesverfassung, 3. Auflage, 1931, S. 588 zu Art. 64 BV). Wo ausdrücklich kantonales Recht Vorbehalten wird, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen (Art. 5 Abs.1 ZGB). 439 C. Gerichtsentscheide 3084 Zunächst gilt ein solcher Vorbehalt des öffentlichen Rechts gemäss Art. 59 Abs. 1 ZGB für öffentlich-rechtliche Körperschaften und dient ihrer inneren und äusseren Gestaltung. Ihre Organe sind somit für öffentlich-rechtliche Funktionen nicht Art. 55 ZGB, sondern den öffentlich-rechtlichen Verant­ wortlichkeitsnormen von Bund und Kantonen unterworfen (Tuor/Schny- der, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, 9. Auflage, 1979, S. 102). Sodann können Bund und Kantone nach Art. 61 Abs.1 OR auf dem Wege der Gesetzgebung die Schadenersatzpflicht und die Genugtuungs­ leistungen für Schäden aus der Ausübung öffentlich-rechtlicher Verrich­ tungen abweichend von der zivilrechtlichen Ordnung regeln. Von dieser Befugnis hat der Kanton Appenzell A.Rh. in Art. 262 des Einführungs­ gesetzes zum ZGB (EG zum ZGB) mit folgender Umschreibung Gebrauch gemacht: «Für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördemit­ glieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wider­ rechtlich verursacht wird, haftet das Gemeinwesen.» Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verantwortlichkeit allein gegen das Gemeinwesen zu richten. Trotz der Einordnung im EG zum ZGB handelt es sich um kantonales öffentliches Recht. Wie sich aufgrund des Gesetzeswortlauts unschwer er­ kennen lässt, sind die Ansprüche nicht nur auf Ersatz des Schadens be­ schränkt. Der Begriff «Schaden» ist aus Art. 61 Abs.1 OR übernommen worden und nicht auf blosse Vermögensverminderung begrenzt (vgl. zur Anwendung einer entsprechenden kantonalen Haftungsbestimmung auf Art. 28 ZGB Urteil der II. Zivilabteilung des Zürcher Obergerichts vom 1. Juli 1980, publiziert in «Blätter für Zürcher Rechtsprechung», 1980, Nr. 141). Der beklagte Aktuar der Kommission, dem in dieser Funktion Beamten­ stellung zukommt, könnte sich direkt auf diese Bestimmung berufen. Im Lichte der öffentlich-rechtlichen Haftungsordnung ist es nur folge­ richtig, wenn Art. 4 Abs. 1 GO die Mitglieder des Kantonsrates und der kan- tonsrätlichen Kommissionen für ihre Äusserungen als allein dem Kantons­ rat verantwortlich erklärt. Nach Art. 4 Abs. 2 GO kann die Ermächtigung zur Klage eingeholt werden. Die Kläger haben jedoch den Kantonsrat nicht um Ermächtigung zum zivilrechtlichen Vorgehen gegen die Mitglie­ der der Staatswirtschaftlichen Kommission und den Aktuar ersucht. - Auf die Klage ist somit nicht einzutreten. KGer 12.12.1985 (RBer 1985/86, S. 36) 440