Nach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation. Abs. 3 fügt bei: «Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.» Damit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als Aufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht geht nicht auf den Gerichtsarchivar über. Nach Art. 2 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung untersteht der Ge­ richtsschreiber der Aufsicht des Präsidenten des betreffenden Gerichts.