{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3083_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19860605-19860605-ARGVP-1988-3083.pdf", "Checksum": "677836680d956a16b1e0071b571b1312"}, "Scrapedate": "2026-02-19", "Num": ["ARGVP 1988 3083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3083, 3084\n3083\nAktenrückgabe.\nNach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation. Abs. 3 fügt bei:\n«Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.» Damit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als \nAufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht geht nicht auf den Gerichtsarchivar über.\nNach Art. 2 Abs. 2 der Re"}], "ScrapyJob": "446973/43/2299", "Zeit UTC": "19.02.2026 01:38:34", "Checksum": "dcf042461814f630681dac528e0358cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3083\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3083, 3084\n3083\nAktenrückgabe.\nNach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation. Abs. 3 fügt bei:\n«Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.» Damit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als \nAufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht geht nicht auf den Gerichtsarchivar über.\nNach Art. 2 Abs. 2 der Re\n\nC. Gerichtsentscheide 3083, 3084\n\n3083\n\nA kten rü ckg ab e.\n\nNach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet\ndie Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation.\nAbs. 3 fügt bei:\n«Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.»\nDamit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als\nAufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht\ngeht nicht auf den Gerichtsarchivar über.\nNach Art. 2 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung untersteht der Ge­\nrichtsschreiber der Aufsicht des Präsidenten des betreffenden Gerichts.\nDer Beschwerdeführer hat sich daher an den heute zuständigen Gerichts­\nschreiber der betreffenden Abteilung des Kantonsgerichts, bei Unstim­\nmigkeiten an dessen Präsidenten, zu wenden.\nWer vom Gericht die pflichtgemässe Einreihung und Rücksendung von\nAkten verlangt, muss selbst wissen und allenfalls nachweisen, was für\nSchriftstücke er eingereicht hat. Er kann - namentlich nach Jahren - nicht\nverlangen, dass die Kanzlei nach nicht genau bezeichneten Akten fahndet.\n\nJuAK 5.6.1986 (RBer 1986/87, S. 46)\n\n3084\n\nDie p arlam entarische Im m unität im Zivilprozess (Klage wegen persön­\nlichkeitsverletzender Äusserungen im Bericht der staatswirtschaftlichen\nKommission) steht nicht im Widerspruch zum Bundesrecht (Art. 4 Ge­\nschäftsordnung des Kantonsrates vom 14. März 1977, bGS 141.2).\n\nZu Unrecht machen die Kläger eine Verletzung von Bundesprivatrecht\ngeltend. Dem Bund wurde durch Art. 64 BV eine umfassende Rechtsset­\nzungskompetenz im Zivilrecht eingeräumt. Das bringt auch Beschränkun­\ngen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Kantone, wo diese zu sehr\ndem Geiste des eidg. Zivilrechts widersprechen (Burckhardt, Komm, zur\nBundesverfassung, 3. Auflage, 1931, S. 588 zu Art. 64 BV).\nWo ausdrücklich kantonales Recht Vorbehalten wird, sind die Kantone\nbefugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen (Art. 5 Abs.1 ZGB).\n\n439\n"}