C. Gerichtsentscheide 3083, 3084 3083 A kten rü ckg ab e. Nach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation. Abs. 3 fügt bei: «Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.» Damit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als Aufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht geht nicht auf den Gerichtsarchivar über. Nach Art. 2 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung untersteht der Ge­ richtsschreiber der Aufsicht des Präsidenten des betreffenden Gerichts. Der Beschwerdeführer hat sich daher an den heute zuständigen Gerichts­ schreiber der betreffenden Abteilung des Kantonsgerichts, bei Unstim­ migkeiten an dessen Präsidenten, zu wenden. Wer vom Gericht die pflichtgemässe Einreihung und Rücksendung von Akten verlangt, muss selbst wissen und allenfalls nachweisen, was für Schriftstücke er eingereicht hat. Er kann - namentlich nach Jahren - nicht verlangen, dass die Kanzlei nach nicht genau bezeichneten Akten fahndet. JuAK 5.6.1986 (RBer 1986/87, S. 46) 3084 Die p arlam entarische Im m unität im Zivilprozess (Klage wegen persön­ lichkeitsverletzender Äusserungen im Bericht der staatswirtschaftlichen Kommission) steht nicht im Widerspruch zum Bundesrecht (Art. 4 Ge­ schäftsordnung des Kantonsrates vom 14. März 1977, bGS 141.2). Zu Unrecht machen die Kläger eine Verletzung von Bundesprivatrecht geltend. Dem Bund wurde durch Art. 64 BV eine umfassende Rechtsset­ zungskompetenz im Zivilrecht eingeräumt. Das bringt auch Beschränkun­ gen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Kantone, wo diese zu sehr dem Geiste des eidg. Zivilrechts widersprechen (Burckhardt, Komm, zur Bundesverfassung, 3. Auflage, 1931, S. 588 zu Art. 64 BV). Wo ausdrücklich kantonales Recht Vorbehalten wird, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen (Art. 5 Abs.1 ZGB). 439