«Es ist kürzlich wiederholt vorgekommen, dass eine unterlegene Partei ein Gericht oder einen Richter einklagten mit der Begründung, durch einen Entscheid oder eine Amtshandlung sei sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden (Art. 28 ZGB). Die eidgenössischen und kantonalen Gesetze (ZPO, StPO, SchKG; OG und BStP für das Verfahren vor Bundesgericht) ordnen die Rechtsmittel gegen die Entscheide und Amtshandlungen von Gerichten, weiteren Kol­ legialbehörden und einzelnen Amtspersonen abschliessend. Damit bleibt kein Raum, diese Behörden oder Amtspersonen einzuklagen mit der Be­ gründung, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sei durch einen Ent­ scheid verletzt worden.