{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3082_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19760801-19760801-ARGVP-1988-3082.pdf", "Checksum": "8204c8522d09a63abf3bee7655c2d2cd"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3082"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3082"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3081,3082\nträge der beklagten Partei sind summarisch aufzunehmen, wenn ein neuer Richterohne weitere Verhandlung informiert werden soll. -  Die Par­teien sind über den Richterwechsel zu informieren, damit sie allfällige Ein­wendungen (Ablehnungsbegehren gegen die neuen Richter) und beson­dere Gründe für die Wiederholung der Verhandlung oder Beweisabnahme Vorbringen können.\nOGer 24.4.1985 (RBer 1984/85, S. 36)\n3082\nVerantw ortlichkeitsklage. Klagen gegen Beamte und Behördemi"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:14", "Checksum": "c78222f0e42cb627fc0aeaf9ee3dae6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3082\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3081,3082\nträge der beklagten Partei sind summarisch aufzunehmen, wenn ein neuer Richterohne weitere Verhandlung informiert werden soll. -  Die Par­teien sind über den Richterwechsel zu informieren, damit sie allfällige Ein­wendungen (Ablehnungsbegehren gegen die neuen Richter) und beson­dere Gründe für die Wiederholung der Verhandlung oder Beweisabnahme Vorbringen können.\nOGer 24.4.1985 (RBer 1984/85, S. 36)\n3082\nVerantw ortlichkeitsklage. Klagen gegen Beamte und Behördemi\n\nC. Gerichtsentscheide 3081,3082\n\nträge der beklagten Partei sind summarisch aufzunehmen, wenn ein\nneuer Richterohne weitere Verhandlung informiert werden soll. - Die Par­\nteien sind über den Richterwechsel zu informieren, damit sie allfällige Ein­\nwendungen (Ablehnungsbegehren gegen die neuen Richter) und beson­\ndere Gründe für die Wiederholung der Verhandlung oder Beweisabnahme\nVorbringen können.\nOGer 24.4.1985 (RBer 1984/85, S. 36)\n\n3082\n\nV eran tw o rtlich keitsklag e . Klagen gegen Beamte und Behördemit­\nglieder wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte bei Ausübung einer\nAmtshandlung.\n\n«Es ist kürzlich wiederholt vorgekommen, dass eine unterlegene Partei ein\nGericht oder einen Richter einklagten mit der Begründung, durch einen\nEntscheid oder eine Amtshandlung sei sie in ihren Persönlichkeitsrechten\nverletzt worden (Art. 28 ZGB).\nDie eidgenössischen und kantonalen Gesetze (ZPO, StPO, SchKG; OG\nund BStP für das Verfahren vor Bundesgericht) ordnen die Rechtsmittel\ngegen die Entscheide und Amtshandlungen von Gerichten, weiteren Kol­\nlegialbehörden und einzelnen Amtspersonen abschliessend. Damit bleibt\nkein Raum, diese Behörden oder Amtspersonen einzuklagen mit der Be­\ngründung, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sei durch einen Ent­\nscheid verletzt worden.\nAls Aufsichtsbehörde über die Rechtspflege weisen wir Sie daher an,\nsolche Klagen als unzulässig zurückzuweisen. Bei Ungewissheit überden\nKlagegrund ist der Kläger aufzufordern, sein Rechtsbegehren zu be­\ngründen.»\nEine hiegegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am\n18. März 1977 abgewiesen.\nWeisung OGer Aug. 1976 (RBer 1976/77, S. 33)\n\n438\n"}