Damit bleibt kein Raum, diese Behörden oder Amtspersonen einzuklagen mit der Be­ gründung, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sei durch einen Ent­ scheid verletzt worden. Als Aufsichtsbehörde über die Rechtspflege weisen wir Sie daher an, solche Klagen als unzulässig zurückzuweisen. Bei Ungewissheit überden Klagegrund ist der Kläger aufzufordern, sein Rechtsbegehren zu be­ gründen.» Eine hiegegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 18. März 1977 abgewiesen. Weisung OGer Aug. 1976 (RBer 1976/77, S. 33) 438