Richterwechsel als erforderlich, den neuen Richter mindestens durch ein ausführliches Verhandlungsprotokoll ins Bild zu setzen. Dazu genügen die Plädoyernotizen des Klägers nicht; auch die Vorbringen und Beweisan­ 1 Siehe auch Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1974/75, S. 43 437 C. Gerichtsentscheide 3081,3082