Das Obergericht hatte am 24. August 1982 entschieden, im Strafver­ fahren sei die Hauptverhandlung nur zu wiederholen, — wenn der persönlichen Befragung des Angeschuldigten im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung oder die auszusprechende Strafe oder Massnahme besondere Bedeutung zukomme, — wenn Zeugen oder Sachverständige zu dieser Verhandlung vorgeladen oder weitere Beweise (Augenschein usw.) abgenommen wurden (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1982/83 S. 38). Im Zivilprozess, wo alle tatsächlichen Behauptungen und Beweisan­ träge von den Parteien vorzubringen sind, erscheint es jedenfalls bei einem