Wenn eine Partei zum Beweis zugelassen werde, so habe das Gericht seinen Entscheid in voller Kenntnis dieser Beweise zu treffen. Das setze grundsätzlich voraus, dass alle urtei­ lenden Richter der Abnahme der Beweise beiwohnten oder wenigstens durch das Verhandlungsprotokoll darüber informiert würden (BGE 96 I 323 ff. E. 2c, Praxis des Bundesgerichts 1970 S. 532; vgl. für den Fall einer Rückweisung Praxis des Bundesgerichts 1977 Nr. 164).