{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3081_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19850424-19850424-ARGVP-1988-3081.pdf", "Checksum": "5d67528c92715dec0080b0b9ef894834"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3081"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3081"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3080, 3081\nProzess einzugreifen. Die materielle Beurteilung bleibt vielmehr dem Appellationsgericht Vorbehalten, wenn das Verfahren vor erster Instanz seinen Abschluss gefunden hat.\nJuAK 30.10.1974 (RBer 1974/75, S. 43)\n3081\nRichterwechsel1. Anspruch auf rechtliches Gehör.\nIn einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im engeren Sinn die Gleichbehandlung der Parteien im Zivilprozess und der Beteiligten im Strafverfahren sichern wil"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:55", "Checksum": "ceea02d33516474fbe5909bac8966ecc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3081\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3080, 3081\nProzess einzugreifen. Die materielle Beurteilung bleibt vielmehr dem Appellationsgericht Vorbehalten, wenn das Verfahren vor erster Instanz seinen Abschluss gefunden hat.\nJuAK 30.10.1974 (RBer 1974/75, S. 43)\n3081\nRichterwechsel1. Anspruch auf rechtliches Gehör.\nIn einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im engeren Sinn die Gleichbehandlung der Parteien im Zivilprozess und der Beteiligten im Strafverfahren sichern wil\n\nC. Gerichtsentscheide 3080, 3081\n\nProzess einzugreifen. Die materielle Beurteilung bleibt vielmehr dem\nAppellationsgericht Vorbehalten, wenn das Verfahren vor erster Instanz\nseinen Abschluss gefunden hat.\nJuAK 30.10.1974 (RBer 1974/75, S. 43)\n\n3081\n\nR ichterw echsel1. Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\nIn einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht den Anspruch auf\nrechtliches Gehör, der im engeren Sinn die Gleichbehandlung der Parteien\nim Zivilprozess und der Beteiligten im Strafverfahren sichern will, auch auf\nden Anspruch einer Partei ausgedehnt, vom gleichen Richter angehört\nund beurteilt zu werden. Unter Vorbehalt besonderer kantonaler Rege­\nlung und Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass im münd­\nlichen Verfahren die Richter, die an einer Beweisabnahme teilgenommen\nhaben, auch am Urteil teilnehmen müssen. Wenn eine Partei zum Beweis\nzugelassen werde, so habe das Gericht seinen Entscheid in voller Kenntnis\ndieser Beweise zu treffen. Das setze grundsätzlich voraus, dass alle urtei­\nlenden Richter der Abnahme der Beweise beiwohnten oder wenigstens\ndurch das Verhandlungsprotokoll darüber informiert würden (BGE 96 I\n323 ff. E. 2c, Praxis des Bundesgerichts 1970 S. 532; vgl. für den Fall einer\nRückweisung Praxis des Bundesgerichts 1977 Nr. 164).\nDas Obergericht hatte am 24. August 1982 entschieden, im Strafver­\nfahren sei die Hauptverhandlung nur zu wiederholen,\n— wenn der persönlichen Befragung des Angeschuldigten im Hinblick\nauf die rechtliche Beurteilung oder die auszusprechende Strafe oder\nMassnahme besondere Bedeutung zukomme,\n— wenn Zeugen oder Sachverständige zu dieser Verhandlung vorgeladen\noder weitere Beweise (Augenschein usw.) abgenommen wurden\n(Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1982/83 S. 38).\nIm Zivilprozess, wo alle tatsächlichen Behauptungen und Beweisan­\nträge von den Parteien vorzubringen sind, erscheint es jedenfalls bei einem\nRichterwechsel als erforderlich, den neuen Richter mindestens durch ein\nausführliches Verhandlungsprotokoll ins Bild zu setzen. Dazu genügen die\nPlädoyernotizen des Klägers nicht; auch die Vorbringen und Beweisan­\n\n1 Siehe auch Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1974/75, S. 43\n\n437\nC. Gerichtsentscheide 3081,3082\n\nträge der beklagten Partei sind summarisch aufzunehmen, wenn ein\nneuer Richterohne weitere Verhandlung informiert werden soll. - Die Par­\nteien sind über den Richterwechsel zu informieren, damit sie allfällige Ein­\nwendungen (Ablehnungsbegehren gegen die neuen Richter) und beson­\ndere Gründe für die Wiederholung der Verhandlung oder Beweisabnahme\nVorbringen können.\nOGer 24.4.1985 (RBer 1984/85, S. 36)\n\n3082\n\nV eran tw o rtlich keitsklag e . Klagen gegen Beamte und Behördemit­\nglieder wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte bei Ausübung einer\nAmtshandlung.\n\n«Es ist kürzlich wiederholt vorgekommen, dass eine unterlegene Partei ein\nGericht oder einen Richter einklagten mit der Begründung, durch einen\nEntscheid oder eine Amtshandlung sei sie in ihren Persönlichkeitsrechten\nverletzt worden (Art. 28 ZGB).\nDie eidgenössischen und kantonalen Gesetze (ZPO, StPO, SchKG; OG\nund BStP für das Verfahren vor Bundesgericht) ordnen die Rechtsmittel\ngegen die Entscheide und Amtshandlungen von Gerichten, weiteren Kol­\nlegialbehörden und einzelnen Amtspersonen abschliessend. Damit bleibt\nkein Raum, diese Behörden oder Amtspersonen einzuklagen mit der Be­\ngründung, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sei durch einen Ent­\nscheid verletzt worden.\nAls Aufsichtsbehörde über die Rechtspflege weisen wir Sie daher an,\nsolche Klagen als unzulässig zurückzuweisen. Bei Ungewissheit überden\nKlagegrund ist der Kläger aufzufordern, sein Rechtsbegehren zu be­\ngründen.»\nEine hiegegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am\n18. März 1977 abgewiesen.\nWeisung OGer Aug. 1976 (RBer 1976/77, S. 33)\n\n438\n"}