C. Gerichtsentscheide 3080, 3081 Prozess einzugreifen. Die materielle Beurteilung bleibt vielmehr dem Appellationsgericht Vorbehalten, wenn das Verfahren vor erster Instanz seinen Abschluss gefunden hat. JuAK 30.10.1974 (RBer 1974/75, S. 43) 3081 R ichterw echsel1. Anspruch auf rechtliches Gehör. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im engeren Sinn die Gleichbehandlung der Parteien im Zivilprozess und der Beteiligten im Strafverfahren sichern will, auch auf den Anspruch einer Partei ausgedehnt, vom gleichen Richter angehört und beurteilt zu werden. Unter Vorbehalt besonderer kantonaler Rege­ lung und Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass im münd­ lichen Verfahren die Richter, die an einer Beweisabnahme teilgenommen haben, auch am Urteil teilnehmen müssen. Wenn eine Partei zum Beweis zugelassen werde, so habe das Gericht seinen Entscheid in voller Kenntnis dieser Beweise zu treffen. Das setze grundsätzlich voraus, dass alle urtei­ lenden Richter der Abnahme der Beweise beiwohnten oder wenigstens durch das Verhandlungsprotokoll darüber informiert würden (BGE 96 I 323 ff. E. 2c, Praxis des Bundesgerichts 1970 S. 532; vgl. für den Fall einer Rückweisung Praxis des Bundesgerichts 1977 Nr. 164). Das Obergericht hatte am 24. August 1982 entschieden, im Strafver­ fahren sei die Hauptverhandlung nur zu wiederholen, — wenn der persönlichen Befragung des Angeschuldigten im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung oder die auszusprechende Strafe oder Massnahme besondere Bedeutung zukomme, — wenn Zeugen oder Sachverständige zu dieser Verhandlung vorgeladen oder weitere Beweise (Augenschein usw.) abgenommen wurden (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1982/83 S. 38). Im Zivilprozess, wo alle tatsächlichen Behauptungen und Beweisan­ träge von den Parteien vorzubringen sind, erscheint es jedenfalls bei einem Richterwechsel als erforderlich, den neuen Richter mindestens durch ein ausführliches Verhandlungsprotokoll ins Bild zu setzen. Dazu genügen die Plädoyernotizen des Klägers nicht; auch die Vorbringen und Beweisan­ 1 Siehe auch Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1974/75, S. 43 437 C. Gerichtsentscheide 3081,3082 träge der beklagten Partei sind summarisch aufzunehmen, wenn ein neuer Richterohne weitere Verhandlung informiert werden soll. - Die Par­ teien sind über den Richterwechsel zu informieren, damit sie allfällige Ein­ wendungen (Ablehnungsbegehren gegen die neuen Richter) und beson­ dere Gründe für die Wiederholung der Verhandlung oder Beweisabnahme Vorbringen können. OGer 24.4.1985 (RBer 1984/85, S. 36) 3082 V eran tw o rtlich keitsklag e . Klagen gegen Beamte und Behördemit­ glieder wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte bei Ausübung einer Amtshandlung. «Es ist kürzlich wiederholt vorgekommen, dass eine unterlegene Partei ein Gericht oder einen Richter einklagten mit der Begründung, durch einen Entscheid oder eine Amtshandlung sei sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden (Art. 28 ZGB). Die eidgenössischen und kantonalen Gesetze (ZPO, StPO, SchKG; OG und BStP für das Verfahren vor Bundesgericht) ordnen die Rechtsmittel gegen die Entscheide und Amtshandlungen von Gerichten, weiteren Kol­ legialbehörden und einzelnen Amtspersonen abschliessend. Damit bleibt kein Raum, diese Behörden oder Amtspersonen einzuklagen mit der Be­ gründung, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sei durch einen Ent­ scheid verletzt worden. Als Aufsichtsbehörde über die Rechtspflege weisen wir Sie daher an, solche Klagen als unzulässig zurückzuweisen. Bei Ungewissheit überden Klagegrund ist der Kläger aufzufordern, sein Rechtsbegehren zu be­ gründen.» Eine hiegegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 18. März 1977 abgewiesen. Weisung OGer Aug. 1976 (RBer 1976/77, S. 33) 438