Unter Vorbehalt besonderer kantonaler Rege­ lung und Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass im münd­ lichen Verfahren die Richter, die an einer Beweisabnahme teilgenommen haben, auch am Urteil teilnehmen müssen. Wenn eine Partei zum Beweis zugelassen werde, so habe das Gericht seinen Entscheid in voller Kenntnis dieser Beweise zu treffen. Das setze grundsätzlich voraus, dass alle urtei­ lenden Richter der Abnahme der Beweise beiwohnten oder wenigstens durch das Verhandlungsprotokoll darüber informiert würden (BGE 96 I 323 ff. E. 2c, Praxis des Bundesgerichts 1970 S. 532; vgl. für den Fall einer Rückweisung Praxis des Bundesgerichts 1977 Nr. 164).