R ichterw echsel1. Anspruch auf rechtliches Gehör. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im engeren Sinn die Gleichbehandlung der Parteien im Zivilprozess und der Beteiligten im Strafverfahren sichern will, auch auf den Anspruch einer Partei ausgedehnt, vom gleichen Richter angehört und beurteilt zu werden. Unter Vorbehalt besonderer kantonaler Rege­ lung und Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass im münd­ lichen Verfahren die Richter, die an einer Beweisabnahme teilgenommen haben, auch am Urteil teilnehmen müssen.