Der Beschluss ist auch nicht zu begründen. Es ist jedem Gericht unbenommen, zur Abklärung eines nicht genü­ gend belegten Sachverhalts ein Beweisverfahren anzuordnen. Die Justiz­ aufsichtskommission sieht keinen Anlass, bereits in diesem Stadium in den ' Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 280 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 436 C. Gerichtsentscheide 3080, 3081 Prozess einzugreifen. Die materielle Beurteilung bleibt vielmehr dem Appellationsgericht Vorbehalten, wenn das Verfahren vor erster Instanz seinen Abschluss gefunden hat. JuAK 30.10.1974 (RBer 1974/75, S. 43) 3081