{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3080_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19741030-19741030-ARGVP-1988-3080.pdf", "Checksum": "35b707b0d9e5e0f7e78433dd36880145"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3079, 3080\nmit Stabstellen in Wirtschaft und Militär. Die Beschlüsse und Verfügungen der Kommission waren nicht weiterziehbar (Art. 129 Abs. 2 a. ZPO). Nach Art. 129 Abs. 3 a. ZPO konnten Beweisanträge, welchen die Kommission nicht entsprochen hatte, nochmals an der Schlussverhandlung gestellt werden. Mit dieser Bestimmung wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör sichergestellt (vgl. dazu Güldener, Schweiz. Zivilprozessrecht,3. Auflage, 1979, S. 175 ff., insbesondere S. 176"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:18", "Checksum": "685bd2e75a0be564b2b4f765ea5af771", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3080\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3079, 3080\nmit Stabstellen in Wirtschaft und Militär. Die Beschlüsse und Verfügungen der Kommission waren nicht weiterziehbar (Art. 129 Abs. 2 a. ZPO). Nach Art. 129 Abs. 3 a. ZPO konnten Beweisanträge, welchen die Kommission nicht entsprochen hatte, nochmals an der Schlussverhandlung gestellt werden. Mit dieser Bestimmung wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör sichergestellt (vgl. dazu Güldener, Schweiz. Zivilprozessrecht,3. Auflage, 1979, S. 175 ff., insbesondere S. 176\n\nC. Gerichtsentscheide 3079, 3080\n\nmit Stabstellen in Wirtschaft und Militär. Die Beschlüsse und Verfügungen\nder Kommission waren nicht weiterziehbar (Art. 129 Abs. 2 a. ZPO). Nach\nArt. 129 Abs. 3 a. ZPO konnten Beweisanträge, welchen die Kommission\nnicht entsprochen hatte, nochmals an der Schlussverhandlung gestellt\nwerden. Mit dieser Bestimmung wurde der Anspruch auf rechtliches\nGehör sichergestellt (vgl. dazu Güldener, Schweiz. Zivilprozessrecht,\n3. Auflage, 1979, S. 175 ff., insbesondere S. 176 Ziff. 3). Nicht wesentlich\nanders lautet heute Art. 143 der ZPO 1980.\nGegen Entscheide des Obergerichts oder seiner Abteilungen ist die Be­\nschwerde gemäss Art. 280 Abs. 2 der geltenden Zivilprozessordnung nicht\nzulässig. Da der gerichtlich bestellten Kommission keine selbständige\nBedeutung zukommt und gegen das Obergericht als Gesamtgericht wie\nauch gegen beide Abteilungen keine Beschwerde geführt werden kann,\nergibt sich ohne weiteres, dass auch gegen obergerichtliche Kommissions­\nverfügungen oder Kommissionsbeschlüsse die Justizaufsichtskommission\nnicht angerufen werden kann.\nJuAK8.11.1985 (RBerl 985/86, S. 45)\n\n3080\n\nBeweisbeschluss. Anfechtbarkeit (Art. 292 ZPO1).\n\nWie bereits früher entschieden, ist die Beschwerde gegen Beweisbe­\nschlüsse und ähnliche prozessleitende Verfügungen der ersten Instanz an\nsich möglich; Art. 292 ZPO. Dabei ist aber folgendes hervorzuheben:\nDer Beschluss auf Durchführung eines Beweisverfahrens - Einver­\nnahme von Zeugen, Edition von Urkunden, Anordnung eines Augen­\nscheins oder einer Expertise - bildet Teil des gesamten Prozesses. Der\nBeweis soll das Urteil vorbereiten. Ein Beweisbeschluss bindet das Gericht\nnicht unbedingt und lässt damit die gesamte Beendigung des Prozesses\nnoch offen. Der Beschluss ist auch nicht zu begründen.\nEs ist jedem Gericht unbenommen, zur Abklärung eines nicht genü­\ngend belegten Sachverhalts ein Beweisverfahren anzuordnen. Die Justiz­\naufsichtskommission sieht keinen Anlass, bereits in diesem Stadium in den\n\n' Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 280 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n436\nC. Gerichtsentscheide 3080, 3081\n\nProzess einzugreifen. Die materielle Beurteilung bleibt vielmehr dem\nAppellationsgericht Vorbehalten, wenn das Verfahren vor erster Instanz\nseinen Abschluss gefunden hat.\nJuAK 30.10.1974 (RBer 1974/75, S. 43)\n\n3081\n\nR ichterw echsel1. Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\nIn einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht den Anspruch auf\nrechtliches Gehör, der im engeren Sinn die Gleichbehandlung der Parteien\nim Zivilprozess und der Beteiligten im Strafverfahren sichern will, auch auf\nden Anspruch einer Partei ausgedehnt, vom gleichen Richter angehört\nund beurteilt zu werden. Unter Vorbehalt besonderer kantonaler Rege­\nlung und Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass im münd­\nlichen Verfahren die Richter, die an einer Beweisabnahme teilgenommen\nhaben, auch am Urteil teilnehmen müssen. Wenn eine Partei zum Beweis\nzugelassen werde, so habe das Gericht seinen Entscheid in voller Kenntnis\ndieser Beweise zu treffen. Das setze grundsätzlich voraus, dass alle urtei­\nlenden Richter der Abnahme der Beweise beiwohnten oder wenigstens\ndurch das Verhandlungsprotokoll darüber informiert würden (BGE 96 I\n323 ff. E. 2c, Praxis des Bundesgerichts 1970 S. 532; vgl. für den Fall einer\nRückweisung Praxis des Bundesgerichts 1977 Nr. 164).\nDas Obergericht hatte am 24. August 1982 entschieden, im Strafver­\nfahren sei die Hauptverhandlung nur zu wiederholen,\n— wenn der persönlichen Befragung des Angeschuldigten im Hinblick\nauf die rechtliche Beurteilung oder die auszusprechende Strafe oder\nMassnahme besondere Bedeutung zukomme,\n— wenn Zeugen oder Sachverständige zu dieser Verhandlung vorgeladen\noder weitere Beweise (Augenschein usw.) abgenommen wurden\n(Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1982/83 S. 38).\nIm Zivilprozess, wo alle tatsächlichen Behauptungen und Beweisan­\nträge von den Parteien vorzubringen sind, erscheint es jedenfalls bei einem\nRichterwechsel als erforderlich, den neuen Richter mindestens durch ein\nausführliches Verhandlungsprotokoll ins Bild zu setzen. Dazu genügen die\nPlädoyernotizen des Klägers nicht; auch die Vorbringen und Beweisan­\n\n1 Siehe auch Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1974/75, S. 43\n\n437\n"}