Der Beschluss ist auch nicht zu begründen. Es ist jedem Gericht unbenommen, zur Abklärung eines nicht genü­ gend belegten Sachverhalts ein Beweisverfahren anzuordnen. Die Justiz­ aufsichtskommission sieht keinen Anlass, bereits in diesem Stadium in den ' Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 280 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 436