280 Abs. 2 der geltenden Zivilprozessordnung nicht zulässig. Da der gerichtlich bestellten Kommission keine selbständige Bedeutung zukommt und gegen das Obergericht als Gesamtgericht wie auch gegen beide Abteilungen keine Beschwerde geführt werden kann, ergibt sich ohne weiteres, dass auch gegen obergerichtliche Kommissions­ verfügungen oder Kommissionsbeschlüsse die Justizaufsichtskommission nicht angerufen werden kann. JuAK8.11.1985 (RBerl 985/86, S. 45) 3080 Beweisbeschluss. Anfechtbarkeit (Art. 292 ZPO1).