Schon nach der Zivilprozessordnung von 1955 konnte das Gericht eine Streitsache an eine Kommission weisen, wenn schwierige Rechtsverhält­ nisse zu untersuchen, viele Urkunden zu prüfen oder viele Beweise abzu­ nehmen waren (Art. 128 Abs.1 a. ZPO). Es stand in der Kompetenz der Kommission, prozessleitende Anordnungen wie Bestimmung und Einfor­ derung von Kostenvorschüssen, Fristsetzungen, Entgegennahme von Par­ teierklärungen, Beweisabnahmen usw. zu treffen. Dagegen kam schon unter der früheren ZPO die Entscheidungsbefugnis nur dem Gericht selbst zu. Die Kommission hatte das Urteil nur vorzubereiten- vergleichbar etwa