Art. 264/265 ZPO sieht für «Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt», eine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Arrestaufhebungsklagen sind jedoch sehr selten. Wie den Rechen­ schaftsberichten des Obergerichts zu entnehmen ist, hatte das Kantonsge­ richt seit Jahren nur ganz vereinzelt rein betreibungsrechtliche Klagen zu behandeln. Der Anwalt konnte sich daher auf die -unrichtige -Rechtsm it­ telbelehrung der Vorinstanz verlassen.