{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3079_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19851108-19851108-ARGVP-1988-3079.pdf", "Checksum": "456d320a49774ccdd483afee42bebc5b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3078\n3078\nRechtsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glau­ben (Art. 264 f. ZPO).\nArt. 264/265 ZPO sieht für«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt», \neine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG).\nArrestaufhebungskla"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:48", "Checksum": "894ae9be0f396718f6e0e606ccf70a8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3079\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3078\n3078\nRechtsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glau­ben (Art. 264 f. ZPO).\nArt. 264/265 ZPO sieht für«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt», \neine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG).\nArrestaufhebungskla\n\nC. Gerichtsentscheide 3078\n\n3078\n\nR echtsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet\nNichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glau­\nben (Art. 264 f. ZPO).\n\nArt. 264/265 ZPO sieht für\n«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt»,\neine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage\nist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG).\nArrestaufhebungsklagen sind jedoch sehr selten. Wie den Rechen­\nschaftsberichten des Obergerichts zu entnehmen ist, hatte das Kantonsge­\nricht seit Jahren nur ganz vereinzelt rein betreibungsrechtliche Klagen zu\nbehandeln. Der Anwalt konnte sich daher auf die -unrichtige -Rechtsm it­\ntelbelehrung der Vorinstanz verlassen. Es würde gegen Treu und Glauben\nverstossen, trotz dieser Belehrung nicht auf die Appellation einzutreten\n(BGE 96 III 99 und vor allem Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbe­\nhördlicher Auskünfte und Zusagen, Zentralblatt für Staats-und Gemeinde­\nverwaltung, 1970, Nrn. 22-24, Sonderdruck 1971, S. 24ff.).\n\nO G er9.12.1986 (RBer 1986/87, S. 33)\n\n3079\n\nBeschwerde. Beschlüsse gerichtlich bestellter Kommissionen sind nicht\nanfechtbar (Art. 280 Abs. 3 ZPO).\n\nSchon nach der Zivilprozessordnung von 1955 konnte das Gericht eine\nStreitsache an eine Kommission weisen, wenn schwierige Rechtsverhält­\nnisse zu untersuchen, viele Urkunden zu prüfen oder viele Beweise abzu­\nnehmen waren (Art. 128 Abs.1 a. ZPO). Es stand in der Kompetenz der\nKommission, prozessleitende Anordnungen wie Bestimmung und Einfor­\nderung von Kostenvorschüssen, Fristsetzungen, Entgegennahme von Par­\nteierklärungen, Beweisabnahmen usw. zu treffen. Dagegen kam schon\nunter der früheren ZPO die Entscheidungsbefugnis nur dem Gericht selbst\nzu. Die Kommission hatte das Urteil nur vorzubereiten- vergleichbar etwa\n\n435\nC. Gerichtsentscheide 3079, 3080\n\nmit Stabstellen in Wirtschaft und Militär. Die Beschlüsse und Verfügungen\nder Kommission waren nicht weiterziehbar (Art. 129 Abs. 2 a. ZPO). Nach\nArt. 129 Abs. 3 a. ZPO konnten Beweisanträge, welchen die Kommission\nnicht entsprochen hatte, nochmals an der Schlussverhandlung gestellt\nwerden. Mit dieser Bestimmung wurde der Anspruch auf rechtliches\nGehör sichergestellt (vgl. dazu Güldener, Schweiz. Zivilprozessrecht,\n3. Auflage, 1979, S. 175 ff., insbesondere S. 176 Ziff. 3). Nicht wesentlich\nanders lautet heute Art. 143 der ZPO 1980.\nGegen Entscheide des Obergerichts oder seiner Abteilungen ist die Be­\nschwerde gemäss Art. 280 Abs. 2 der geltenden Zivilprozessordnung nicht\nzulässig. Da der gerichtlich bestellten Kommission keine selbständige\nBedeutung zukommt und gegen das Obergericht als Gesamtgericht wie\nauch gegen beide Abteilungen keine Beschwerde geführt werden kann,\nergibt sich ohne weiteres, dass auch gegen obergerichtliche Kommissions­\nverfügungen oder Kommissionsbeschlüsse die Justizaufsichtskommission\nnicht angerufen werden kann.\nJuAK8.11.1985 (RBerl 985/86, S. 45)\n\n3080\n\nBeweisbeschluss. Anfechtbarkeit (Art. 292 ZPO1).\n\nWie bereits früher entschieden, ist die Beschwerde gegen Beweisbe­\nschlüsse und ähnliche prozessleitende Verfügungen der ersten Instanz an\nsich möglich; Art. 292 ZPO. Dabei ist aber folgendes hervorzuheben:\nDer Beschluss auf Durchführung eines Beweisverfahrens - Einver­\nnahme von Zeugen, Edition von Urkunden, Anordnung eines Augen­\nscheins oder einer Expertise - bildet Teil des gesamten Prozesses. Der\nBeweis soll das Urteil vorbereiten. Ein Beweisbeschluss bindet das Gericht\nnicht unbedingt und lässt damit die gesamte Beendigung des Prozesses\nnoch offen. Der Beschluss ist auch nicht zu begründen.\nEs ist jedem Gericht unbenommen, zur Abklärung eines nicht genü­\ngend belegten Sachverhalts ein Beweisverfahren anzuordnen. Die Justiz­\naufsichtskommission sieht keinen Anlass, bereits in diesem Stadium in den\n\n' Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 280 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n436\n"}