{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3078_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19861209-19861209-ARGVP-1988-3078.pdf", "Checksum": "c2cabe78aadba24c0d72f7bdbebd44fc"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3078\n3078\nRechtsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glau­ben (Art. 264 f. ZPO).\nArt. 264/265 ZPO sieht für«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt», \neine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG).\nArrestaufhebungskla"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:14", "Checksum": "8b115d73d078e87c8b042299b616a972", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3078\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3078\n3078\nRechtsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glau­ben (Art. 264 f. ZPO).\nArt. 264/265 ZPO sieht für«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt», \neine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG).\nArrestaufhebungskla\n\nC. Gerichtsentscheide 3078\n\n3078\n\nR echtsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet\nNichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glau­\nben (Art. 264 f. ZPO).\n\nArt. 264/265 ZPO sieht für\n«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt»,\neine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage\nist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG).\nArrestaufhebungsklagen sind jedoch sehr selten. Wie den Rechen­\nschaftsberichten des Obergerichts zu entnehmen ist, hatte das Kantonsge­\nricht seit Jahren nur ganz vereinzelt rein betreibungsrechtliche Klagen zu\nbehandeln. Der Anwalt konnte sich daher auf die -unrichtige -Rechtsm it­\ntelbelehrung der Vorinstanz verlassen. Es würde gegen Treu und Glauben\nverstossen, trotz dieser Belehrung nicht auf die Appellation einzutreten\n(BGE 96 III 99 und vor allem Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbe­\nhördlicher Auskünfte und Zusagen, Zentralblatt für Staats-und Gemeinde­\nverwaltung, 1970, Nrn. 22-24, Sonderdruck 1971, S. 24ff.).\n\nO G er9.12.1986 (RBer 1986/87, S. 33)\n\n3079\n\nBeschwerde. Beschlüsse gerichtlich bestellter Kommissionen sind nicht\nanfechtbar (Art. 280 Abs. 3 ZPO).\n\nSchon nach der Zivilprozessordnung von 1955 konnte das Gericht eine\nStreitsache an eine Kommission weisen, wenn schwierige Rechtsverhält­\nnisse zu untersuchen, viele Urkunden zu prüfen oder viele Beweise abzu­\nnehmen waren (Art. 128 Abs.1 a. ZPO). Es stand in der Kompetenz der\nKommission, prozessleitende Anordnungen wie Bestimmung und Einfor­\nderung von Kostenvorschüssen, Fristsetzungen, Entgegennahme von Par­\nteierklärungen, Beweisabnahmen usw. zu treffen. Dagegen kam schon\nunter der früheren ZPO die Entscheidungsbefugnis nur dem Gericht selbst\nzu. Die Kommission hatte das Urteil nur vorzubereiten- vergleichbar etwa\n\n435\n"}