C. Gerichtsentscheide 3078 3078 R echtsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glau­ ben (Art. 264 f. ZPO). Art. 264/265 ZPO sieht für «Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt», eine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Arrestaufhebungsklagen sind jedoch sehr selten. Wie den Rechen­ schaftsberichten des Obergerichts zu entnehmen ist, hatte das Kantonsge­ richt seit Jahren nur ganz vereinzelt rein betreibungsrechtliche Klagen zu behandeln. Der Anwalt konnte sich daher auf die -unrichtige -Rechtsm it­ telbelehrung der Vorinstanz verlassen. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, trotz dieser Belehrung nicht auf die Appellation einzutreten (BGE 96 III 99 und vor allem Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbe­ hördlicher Auskünfte und Zusagen, Zentralblatt für Staats-und Gemeinde­ verwaltung, 1970, Nrn. 22-24, Sonderdruck 1971, S. 24ff.). O G er9.12.1986 (RBer 1986/87, S. 33) 3079 Beschwerde. Beschlüsse gerichtlich bestellter Kommissionen sind nicht anfechtbar (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Schon nach der Zivilprozessordnung von 1955 konnte das Gericht eine Streitsache an eine Kommission weisen, wenn schwierige Rechtsverhält­ nisse zu untersuchen, viele Urkunden zu prüfen oder viele Beweise abzu­ nehmen waren (Art. 128 Abs.1 a. ZPO). Es stand in der Kompetenz der Kommission, prozessleitende Anordnungen wie Bestimmung und Einfor­ derung von Kostenvorschüssen, Fristsetzungen, Entgegennahme von Par­ teierklärungen, Beweisabnahmen usw. zu treffen. Dagegen kam schon unter der früheren ZPO die Entscheidungsbefugnis nur dem Gericht selbst zu. Die Kommission hatte das Urteil nur vorzubereiten- vergleichbar etwa 435