Die Zu­ erkennung dieses Rechts würde erneut zu einer nachträglichen Ausdeh­ nung des Verfahrens auf jene Belange führen, mit denen sich beide Par­ teien vorerst abgefunden haben. Die Möglichkeit einer unbeschränkten Anschlussappellation wäre gerade im Scheidungsverfahren stossend, weil der erste Appellant sich einer Anschlussappellation, z. B. im Scheidungs­ punkt, nicht seinerseits anschliessen kann; Lutz, Das st.gallische Zivil­ rechtspflegegesetz, 1967, N.2 zu Art. 416 SG ZPO. Zufolge dieser Be­ schränkung wäre er schlechter gestellt als der Anschlussappellant, der zunächst gar kein Rechtsmittel ergriff. OGer 30.3.1971 (RBer 1970/71, S. 39) 434