Die Ehefrau und die Kinder sollen ein Einlenken oder das Entgegenkommen des Mannes in einzelnen Punkten, z.B. im Scheidungspunkt, nicht durch einen vorzeitigen Verlust der ihnen nach Art. 145 ZGB zustehenden Rechte entgelten müssen. Beschränkt sich der Appellant bereits in der Anmeldung und insbeson­ dere in der Appellationserklärung auf einzelne Punkte des Scheidungsur­ teils, beispielsweise auf die Kinderzuteilung, die Unterhaltsbeiträge usw , so fragt es sich, ob die Gegenpartei mit ihrer Anschlussappellation wieder andere Fragen, insbesondere die Scheidungs- und Verschuldensfrage oder Einzelheiten des güterrechtlichen Entscheides, aufwerfen kann.